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   VG Freiburg, 20.02.2018 - 5 K 4853/16   

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VG Freiburg, 20.02.2018 - 5 K 4853/16 (https://dejure.org/2018,6013)
VG Freiburg, Entscheidung vom 20.02.2018 - 5 K 4853/16 (https://dejure.org/2018,6013)
VG Freiburg, Entscheidung vom 20. Februar 2018 - 5 K 4853/16 (https://dejure.org/2018,6013)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen über die beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge ohne Berücksichtigung eines über die ersten sechs Monate nach Geburt des Kindes hinausgehenden ruhegehaltsfähigen Erziehungsurlaub

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anrechnung ruhegehaltsfähiger Dienstzeiten für Erziehungsurlaubszeiten; wirkungsgleiche Übertragung der sog. "Mütterrente" in das System der Beamtenversorgung; mittelbar geschlechtsdiskriminierende Wirkung des § 106 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW (hier verneint)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 18.06.2008 - 2 BvL 6/07

    Regelung über Versorgungsabschlag für teilzeitbeschäftigte Beamte nichtig

    Auszug aus VG Freiburg, 20.02.2018 - 5 K 4853/16
    Denn dem Gesetzgeber steht im Bereich der Beamtenversorgung ein weiter Gestaltungsspielraum zu, so dass er grundsätzlich an den Umstand, dass der/die Beamte/Beamtin, der oder die Erziehungszeiten in Anspruch nimmt, vom Leitbild des durchgängig tätigen, keine Erziehungszeit in Anspruch nehmenden Beamten abweicht, versorgungsrechtlich anknüpfen kann (vgl. hierzu den ähnlich gelagerten Fall der Differenzierung zwischen voll- und teilzeitbeschäftigten Beamten/Beamtinnen: BVerfG, Beschluss vom 18.06.2008 - 2 BvL 6/07 - juris, Rn. 67 ff.).

    Eine Anknüpfung an das Geschlecht kann deshalb auch dann vorliegen, wenn eine geschlechtsneutral formulierte Regelung überwiegend Frauen trifft und dies auf natürliche oder gesellschaftliche Unterschiede zwischen den Geschlechtern zurückzuführen ist (BVerfG, Beschluss vom 18.06.2008 - 2 BvL 6/07 -, juris, Rn. 48 f.).

    Die oben dargelegte Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers im Bereich der Beamtenversorgung endet zwar dort, wo sich die Regelungen in unverhältnismäßiger Weise benachteiligend für Beamte eines Geschlechts auswirken (BVerfG, Beschluss vom 18.06.2008 - 2 BvL 6/07 -, juris, Rn. 70).

    "Selbst wenn berücksichtigt wird, dass der Staat grundsätzlich verpflichtet ist, die Grundlagen dafür zu schaffen, dass Familientätigkeit und Erwerbstätigkeit aufeinander abgestimmt werden können und die Wahrnehmung familiärer Aufgaben nicht zu unverhältnismäßigen beruflichen Nachteilen führt, und daher auch dafür Sorge zu tragen hat, dass es Eltern gleichermaßen möglich ist, zeitweise auf eine eigene Erwerbstätigkeit zu Gunsten der persönlichen Betreuung ihrer Kinder zu verzichten wie auch Familienaufgaben und Erwerbstätigkeit miteinander zu verbinden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.06.2008 - 2 BvL 6/07 -, juris, Rn. 76), wird diese Möglichkeit durch die hier streitige proportionale Verringerung der Versorgungshöhe nicht in unzumutbarer Weise beschnitten.

  • VG Berlin, 31.05.2011 - 28 A 199.08

    Beamtenversorgung: Anrechnung von Kindererziehungszeiten

    Auszug aus VG Freiburg, 20.02.2018 - 5 K 4853/16
    Die landesrechtliche Regelung über die begrenzte Behandlung familiär bedingter Beurlaubungen als ruhegehaltfähige Dienstzeit stellt weder eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Beamten/Beamtinnen gegenüber gesetzlich Rentenversicherten noch gegenüber solchen Beamten/Beamtinnen dar, die von der Möglichkeit der Beurlaubung aus familiären Gründen keinen Gebrauch machen (Anschluss an VG Berlin, Urteil vom 31. Mai 2011 - 28 A 199.08 -, juris).

    Die beamtenversorgungsrechtliche Begrenzung des Ausgleichs versorgungsrechtlicher Nachteile wegen erziehungsbedingter Beurlaubungen stellt keine gegen Art. 3 Abs. 3 GG verstoßende mittelbare geschlechtsspezifische Diskriminierung dar (Anschluss an VG Berlin, Urteil vom 31. Mai 2011 - 28 A 199.08 -, juris).

    Denn obwohl die Versorgung des Beamten keine bloße Gegenleistung für erbrachte Dienstleistungen darstellt, ist es doch nahe liegend, in Bezug auf die Höhe der Alimentationsleistung des Dienstherrn nach Ende der Lebensdienstzeit an den zeitlichen Gesamtumfang der in der zurückliegenden konkreten Dienstzeit des Beamten zum Ausdruck kommenden Umfang seines gegenüber dem Dienstherrn gezeigten persönlichen Engagements ("Gegenleistung" im weiteren Sinne) anzuknüpfen (vgl. hierzu VG Berlin, Urteil vom 31.05.2011 - 28 A 199.08 -, juris, Rn. 24).

    Das Verwaltungsgericht Berlin hat in seinem Urteil vom 31.05.2011 - 28 A 199.08 - (juris) hierzu ausgeführt:.

  • BVerwG, 01.09.2005 - 2 C 15.04

    Hinterbliebenenversorgung; Zusammentreffen von Versorgungsanspruch und

    Auszug aus VG Freiburg, 20.02.2018 - 5 K 4853/16
    Denn die Versorgungsregelung der Ruhestandsbeamten und ihrer Hinterbliebenen gehört einem Sachbereich an, der sich seit jeher und noch heute von den Versorgungsregelungen für gesetzlich Rentenversicherte und ihre Hinterbliebenen strukturell in so erheblicher Weise unterscheidet, dass beide Versorgungssysteme im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vergleichbar sind bzw. eine unterschiedliche Ausgestaltung dieser beiden Bereiche gerechtfertigt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.04.1967 - 2 BvL 3/62 -, juris; BVerwG, Urteil vom 01.09.2005 - 2 C 15/04 -, juris Rn. 22; BSG, Urteil vom 20.12.2007 - B 4 RA 9/05 -, juris, Rn. 69 m.w.N.).

    Vielmehr besitzt der Gesetzgeber bei Regelungen, die die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten konkretisieren, auch unter dem Blickwinkel des Art. 6 Abs. 1 GG einen weiten Gestaltungsspielraum (BVerwG, Urteil vom 01.09.2005 - 2 C 15/04 -, juris, Rn. 25 m.w.N. aus der Rspr.).

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus VG Freiburg, 20.02.2018 - 5 K 4853/16
    Aufgrund der verhältnismäßig weiten Gestaltungsfreiheit, die Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber bei Regelungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts belässt, ist nicht zu überprüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Regelung getroffen hat (BVerfG, Beschluss vom 30.09.1987 - 2 BvR 933/82 -, juris, Rn. 138 f. m.w.N.).

    Er ist befugt, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen (BVerfG, Beschluss vom 30.09.1987 - 2 BvR 933/82 -, juris, Rn. 138 f. m.w.N. sowie Beschluss vom 13.06.1979 - 1 BvL 97/78 -, juris, Rn. 18).

  • BSG, 20.12.2007 - B 4 RA 9/05 R

    Verfassungsmäßigkeit der Aussetzung der Rentenanpassung in der gesetzlichen

    Auszug aus VG Freiburg, 20.02.2018 - 5 K 4853/16
    Denn die Versorgungsregelung der Ruhestandsbeamten und ihrer Hinterbliebenen gehört einem Sachbereich an, der sich seit jeher und noch heute von den Versorgungsregelungen für gesetzlich Rentenversicherte und ihre Hinterbliebenen strukturell in so erheblicher Weise unterscheidet, dass beide Versorgungssysteme im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vergleichbar sind bzw. eine unterschiedliche Ausgestaltung dieser beiden Bereiche gerechtfertigt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.04.1967 - 2 BvL 3/62 -, juris; BVerwG, Urteil vom 01.09.2005 - 2 C 15/04 -, juris Rn. 22; BSG, Urteil vom 20.12.2007 - B 4 RA 9/05 -, juris, Rn. 69 m.w.N.).

    Denn Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es nicht, Sachverhalte gleich zu behandeln, die einander nur hinsichtlich eines einzelnen Aspekts vergleichbar sein mögen, sich im Übrigen aber grundlegend unterscheiden (BSG, Urteil vom 20.12.2007, a.a.O., Rn. 70).

  • BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54

    Steuersplitting

    Auszug aus VG Freiburg, 20.02.2018 - 5 K 4853/16
    Während durch Art. 6 GG dem Staat abwehrrechtlich untersagt ist, durch belastende Maßnahmen Ehe und Familie zu schädigen oder in sonstiger Weise zu beeinträchtigen, umschreibt die Norm positiv die Aufgabe des Staates, Ehe und Familie soweit erforderlich durch geeignete Maßnahmen zu fördern (BVerfG, Beschluss vom 17.01.1957 - 1 BvL 4/54 -, juris, Rn. 76).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2015 - 4 S 1211/14

    Beamtenversorgung; Berücksichtigung von Dienstzeiten vor dem 17. Lebensjahr

    Auszug aus VG Freiburg, 20.02.2018 - 5 K 4853/16
    Ein Ruhegehalt nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz fällt damit in den Anwendungsbereich des Art. 157 Abs. 2 AEUV (vgl. ausführlich und mit weiteren Nachweisen aus der Rspr. des EuGH: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.12.2015 - 4 S 1211/14 -, juris, Rn. 31, 32 zum Beamtenversorgungsgesetz).
  • EuGH, 30.03.2000 - C-236/98

    JämO

    Auszug aus VG Freiburg, 20.02.2018 - 5 K 4853/16
    Denn mittelbare Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts verstoßen dann nicht gegen Art. 157 AEUV, wenn die streitige Maßnahme durch objektive Faktoren - wie hier infolge der Anknüpfung an die geleistete Dienstzeit - gerechtfertigt ist, die nicht mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (EuGH, Urteil vom 30.03.2000 - C-236/98 - [Jämo], juris Rn. 50).
  • EuGH, 29.11.2001 - C-366/99

    DER GERICHTSHOF SPRICHT SICH FÜR DIE GLEICHBEHANDLUNG VON BEAMTEN UND BEAMTINNEN

    Auszug aus VG Freiburg, 20.02.2018 - 5 K 4853/16
    Denn unter "Entgelt" im Sinne des Absatzes 2 fallen auch Leistungen der Altersvorsorge, die nach Grund und Höhe an ein Beschäftigungsverhältnis anknüpfen (vgl. EuGH, Urteil vom 22.11.2012 - C-385/11 - [Elbal Moreno], juris, Rn. 20), wozu auch die Versorgung des öffentlichen Dienstes gehört (vgl. EuGH, Urteil vom 28.09.1994 - C-7/93 - [Breune], juris, Rn. 19 ff., 42; Urteil vom 29.11.2001 - C-366/99 - [Griesmar], juris Rn. 25 ff.).
  • EuGH, 28.09.1994 - C-7/93

    Bestuur van het Algemeen burgerlijk pensioenfonds / Beune

    Auszug aus VG Freiburg, 20.02.2018 - 5 K 4853/16
    Denn unter "Entgelt" im Sinne des Absatzes 2 fallen auch Leistungen der Altersvorsorge, die nach Grund und Höhe an ein Beschäftigungsverhältnis anknüpfen (vgl. EuGH, Urteil vom 22.11.2012 - C-385/11 - [Elbal Moreno], juris, Rn. 20), wozu auch die Versorgung des öffentlichen Dienstes gehört (vgl. EuGH, Urteil vom 28.09.1994 - C-7/93 - [Breune], juris, Rn. 19 ff., 42; Urteil vom 29.11.2001 - C-366/99 - [Griesmar], juris Rn. 25 ff.).
  • EuGH, 22.11.2012 - C-385/11

    Die spanischen Rechtsvorschriften über die beitragsbezogene Altersrente von

  • BVerwG, 21.09.2017 - 2 C 30.16

    Besoldungsreform für Professoren in Rheinland-Pfalz

  • BVerwG, 19.12.2002 - 2 C 34.01

    Absenkung der Besoldung und Versorgung; Alimentationsprinzip; Eigenbeitrag zur

  • BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvL 3/62

    Beamtinnenwitwer

  • BVerfG, 13.06.1979 - 1 BvL 97/78

    Verfassungsmäßigkeit der Kostenhaftung trotz Prozeßkostenhilfe bei im

  • LSG Bayern, 26.02.2013 - L 1 R 407/11

    Die Festsetzung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2008 durch § 1 der

  • VGH Baden-Württemberg, 06.02.2019 - 4 S 861/18

    Berücksichtigung von Zeiten einer Beurlaubung oder Freistellung zur

    Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Februar 2018 - 5 K 4853/16 - wird abgelehnt.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.05.2018 - 4 N 51.16

    Festsetzung des Ruhegehalts; ruhegehaltsfähige Dienstzeiten; Zeiten der

    Die Klägerin hätte deshalb ihr Begehren insoweit im Wege einer Feststellungsklage gerichtet auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der entsprechenden Normen in Verbindung mit einer isolierten Anfechtungsklage gegen die Versorgungsfestsetzungsbescheide, soweit sie einer solchen Feststellung entgegenstehen, verfolgen müssen (zutreffend: VG Freiburg, Urteil vom 20. Februar 2018 - 5 K 4853/16 - juris Rn. 9 und 14).

    Dem Gesetzgeber bleibt es unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG mithin ebenso unbenommen, die vorhandenen Systemunterschiede zwischen der Sozialversicherung und der Beamtenversorgung bestehen zu lassen, wie er nicht gehalten war, die Verbesserung der rentenrechtlichen Anrechenbarkeit von Kindererziehungszeiten auf das System der Beamtenversorgung zu übertragen (vgl. zu allem: VG Freiburg, Urteil vom 20. Februar 2018 - 5 K 4853/16 - juris Rn. 20 ff).

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